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Normcontrol · DeutschlandAbnehmen und Nahrungsergänzung: erlaubte Angaben

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Nahrungsergänzungsmittel zum Abnehmen: Warum es keine zugelassene Angabe zum Gewichtsverlust gibt – und was Chrom und B-Vitamine wirklich dürfen

Kapseln „zum Abnehmen“ werben mit Fettverbrennung, Appetitkontrolle und schneller Wirkung. Das EU-Recht erlaubt davon fast nichts. Ein Blick ins Register zeigt, was Werbung ist und was Etikett.

Veröffentlicht: 2026-09-21

Die Grundregel: Angaben nur aus dem Register

Seit 2012 dürfen Lebensmittel – Nahrungsergänzungsmittel eingeschlossen – gesundheitsbezogene Angaben nur machen, wenn diese im EU-Register nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen sind. Die Liste (Verordnung (EU) Nr. 432/2012) enthält rund 230 Angaben, fast alle zu Vitaminen, Mineralstoffen und wenigen definierten Stoffen. Jede Angabe gehört zu einem konkreten Stoff und gilt nur, wenn er in einer bedeutsamen Menge enthalten ist – bei Vitaminen und Mineralstoffen in der Regel mindestens 15 % des Nährstoffbezugswerts je Tagesdosis.

Was zum Gewicht ausdrücklich verboten ist

Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung 1924/2006 verbietet Angaben, die auf das Ausmaß oder die Geschwindigkeit einer Gewichtsabnahme Bezug nehmen – „5 Kilo in zwei Wochen“ ist damit unabhängig vom Produkt unzulässig. Angaben zum Gewicht an sich (etwa „trägt zur Gewichtskontrolle bei“) wären nur mit einer Zulassung nach Artikel 13 oder 14 möglich. Solche Zulassungen gibt es für Mahlzeitenersatz-Produkte unter strengen Bedingungen (Verordnung (EU) 2016/1413) – nicht aber für einzelne Pflanzenextrakte, Aminosäure-Derivate oder Vitamine.

Abgelehnte Angaben: die üblichen Verdächtigen

StoffBeantragte AngabeErgebnis EFSA
L-CarnitinFettstoffwechsel, „Energiestoffwechsel“, Ausdauer, Ermüdungabgelehnt (2011): kein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang belegt
Grüntee-Extrakt (EGCG)Gewichtskontrolle, Fettoxidationabgelehnt (2010/2011)
ChromGewichtskontrolle, Verringerung von Heißhungerabgelehnt; zugelassen nur Makronährstoff-Stoffwechsel und Blutzucker
Konjugierte Linolsäure (CLA)Verringerung der Körperfettmasseabgelehnt (2010)
Bitterorange / Synephrin, Gymnema, GarciniaGewichtskontrolle, AppetitPflanzenangaben seit 2010 ausgesetzt („on hold“); keine Zulassung

Für das Beispiel Normcontrol heißt das: L-Carnitin (200 mg), Bitterorangen-Extrakt (3 mg Synephrin) und Gymnema (50 mg) dürfen mit Menge und Herkunft genannt werden – aber ohne Wirkversprechen. Der Satz „L-carnitine helps energy metabolism“ auf der Packungsseite ist ein Herstellersatz, keine zugelassene Angabe.

Was erlaubt ist – und ehrlich klingt

Chrom „trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ und „zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels“. Die B-Vitamine B1, B2, B5, B6 und B12 „tragen zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“; B2, B5, B6 und B12 „zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung“; B6 „zu einem normalen Eiweiß- und Glycogenstoffwechsel“. Das sind die einzigen zulässigen Sätze in einem solchen Produkt – und sie sagen nichts über Gewicht. „Normaler Stoffwechsel“ bedeutet: Der Körper arbeitet, wie er soll, wenn genug vom Stoff da ist. Wer keinen Mangel hat, darf davon keinen zusätzlichen Effekt erwarten.

Synephrin: die Frage nach der Sicherheit

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat 2012/2013 Sport- und Schlankheitsprodukte mit Synephrin und Koffein bewertet und empfiehlt, aus Nahrungsergänzungsmitteln nicht mehr als 6,7 mg Synephrin am Tag aufzunehmen und die Kombination mit Koffein zu meiden; Herz-Kreislauf-Nebenwirkungen wurden vor allem bei hohen Dosen und Belastung beschrieben. Produkte mit 3 mg je Tagesdosis liegen darunter; Produkte mit 30 mg und mehr plus Koffein sind in Deutschland kritisch zu sehen.

Woran Sie unzulässige Werbung erkennen

  • Zahlen zum Gewichtsverlust („bis zu 8 kg“, „in 30 Tagen“) – nach Art. 12 lit. b verboten.
  • „Verbrennt Fett“, „stoppt Heißhunger“, „bindet Kohlenhydrate“ – keine zugelassene Angabe für Einzelstoffe.
  • Ärztinnen, Kliniken oder „Studien“ ohne Quelle – Art. 12 lit. c verbietet Empfehlungen von Ärzten in der Lebensmittelwerbung.
  • Vorher-nachher-Bilder und Sterne ohne nachprüfbare Bewertungen – seit 2022 müssen Anbieter angeben, ob Bewertungen von echten Käufern stammen (§ 5b UWG).

Ein realistischer Umgang

Ein Nahrungsergänzungsmittel kann eine Ernährungsumstellung begleiten, aber nicht ersetzen. Die Verbraucherzentralen weisen seit Jahren darauf hin, dass Schlankheitskapseln ohne Kalorienreduktion und Bewegung keinen messbaren Effekt haben. Wer ein Produkt mit Chrom und B-Vitaminen nimmt, weil es praktisch ist, bekommt genau das: einen Beitrag zum normalen Stoffwechsel – mehr steht nicht im Register.

Ein Nahrungsergänzungsmittel ersetzt keine abwechslungsreiche Ernährung. Dieser Artikel ersetzt keine ärztliche Beratung.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Art. 12 (EUR-Lex)
  2. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 – Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben (EUR-Lex)
  3. Verordnung (EU) 2016/1413 – zugelassene Angaben für Mahlzeitenersatz zur Gewichtskontrolle (EUR-Lex)
  4. EFSA – Stellungnahme zu gesundheitsbezogenen Angaben für L-Carnitin, EFSA Journal 2011;9(6):2212
  5. EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (Europäische Kommission) – abgelehnte Angaben
  6. BfR – Stellungnahme 004/2013: Gesundheitliche Bewertung von Sport- und Schlankheitsprodukten mit Synephrin und Koffein (PDF)
  7. Verbraucherzentrale – Nahrungsergänzungsmittel zum Abnehmen (Klartext Nahrungsergänzung)
  8. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5b – Kennzeichnung von Verbraucherbewertungen (Gesetze im Internet)
  9. Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), § 5 Anzeige (Gesetze im Internet)

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